1. Investitionsabzugsbetrag (IAB) nutzen
InhaberInnen die planen, auf absehbare Zeit neue Geräte anzuschaffen, können die Regel des § 7 g Abs. 1 EstG für sich nutzen und schon künftige Anschaffungen gewinnmindernd ansetzen. Dazu müssen aber zwei Voraussetzungen erfüllt sein: 1. es muss sich bei der Anschaffung um ein abnutzbares, bewegliches Wirtschaftsgut handeln und 2. der Gewinn im betroffenen Jahr darf nicht höher als 200.000 Euro sein. Wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, dann kann maximal die Hälfte der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abgezogen werden.