Ob Füllungsmaterial, Einwegartikel oder Spezialinstrumente – täglich kommen bei der Behandlung die unterschiedlichsten Materialien zum Einsatz. Die berechnungsfähigen Materialien müssen nach den tatsächlichen Einkaufspreisen an den Patienten weitergeben werden, wobei Rabatte ebenfalls an den Patienten weitergegeben werden müssen. Doch nicht immer ist eindeutig, was separat berechnet werden darf und was bereits in den Gebühren enthalten ist.
Wer diese Grenze konsequent kennt und richtig einordnet, schafft sich nicht nur rechtliche Klarheit, sondern stärkt auch die betriebswirtschaftliche Basis seiner Praxis. Ein genauer Blick lohnt sich also: So holen Sie sich die Wirtschaftlichkeit zurück, die Ihre Leistungen verdienen.
Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ sind mit den Gebühren für zahnärztliche Leistungen grundsätzlich alle Praxiskosten abgegolten. Dazu zählen unter anderem die Kosten für Füllungsmaterial, den Sprechstundenbedarf, die Nutzung von Instrumenten und Apparaten sowie die Lagerhaltung – sofern das Gebührenverzeichnis keine abweichenden Regelungen trifft. Als Ausnahme bei den abgegoltenen Instrumenten wären zum Beispiel die nur einmal verwendbaren Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung zu nennen, die nach dem Gebührenverzeichnis als gesondert berechnungsfähig ausgewiesen sind.
Materialkosten und Auslagen nach § 10 GOÄ darf ein Zahnarzt nur dann berechnen, wenn sie im Zusammenhang mit einer in der GOÄ aufgeführten Leistung entstanden sind, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ herangezogen werden darf. Für Leistungen, die auf Grundlage der GOZ abgerechnet werden, ist eine Anwendung des § 10 GOÄ hingegen ausgeschlossen. Spezielle GOÄ-Vorschriften zur Materialberechnung nach § 10 GOÄ (Ersatz von Auslagen) und § 12 Abs. 2 Punkt 5 GOÄ (Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung) sind zu beachten.
Seit Langem wird gerichtlich betont, dass Materialkosten nicht einfach im Honorar „untergehen“ müssen – sie dürfen berücksichtigt werden, wenn sie die Gebühr der entsprechenden GOZ-Position praktisch aufzehren.
Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil vom 27.05.2004 (Az. III ZR 264/03) klar, dass besonders kostenintensive Materialien ausnahmsweise separat berechnet werden können, wenn ihre Kosten das Honorar der entsprechenden GOZ-Leistung nahezu vollständig aufbrauchen. Auch ohne ausdrückliche Nennung in der GOZ kann in solchen Fällen eine zusätzliche Berechnung zulässig sein.
Zur Orientierung wird in der Praxis häufig folgende Einordnung genutzt:
Diese Werte gelten als praktische Richtlinien – sie ersetzen jedoch keine gesetzliche Vorgabe.
Das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen hat hier den Beschluss Nr. 11 „Außergewöhnlich hohe Materialkosten“ gefasst.:
„Mit den Gebühren der GOZ sind grundsätzlich gemäß § 4 Abs. 3 GOZ alle Auslagen abgegolten, soweit im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist. Darüber hinaus sind – bezugnehmend auf das BGH-Urteil vom 27. Mai 2004 (Az.: III ZR 264/03) – folgende Materialien zusätzlich berechnungsfähig:
Oraqix® im Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 0080
ProRoot MTA® im Zusammenhang mit der Berechnung der GOZ-Nr. 2440
Harvard MTA OptiCaps® im Zusammenhang mit der Berechnung der GOZ-Nr. 2440.“
Die Materialberechnung bei Analogleistungen ist nicht rechtssicher geklärt. Hierzu gibt es unterschiedliche Empfehlungen seitens der Zahnärztekammern. Die Materialkosten können entweder kalkulatorisch bereits in die ausgewählte Analoggebühr einfließen oder gesondert ausgewiesen werden. Sicherlich ist es bei hochpreisige Materialien sinnvoll, diese für eine bessere Kostentransparenz für den Patienten separat auszuweisen und kleinpreisige Materialien in die Analoggebühr einzurechnen.
Allerdings sollte die Empfehlung der jeweiligen Zahnärztekammer hierzu beachtet werden.
Es ist wichtig, die Preise der verwendeten Materialien mindestens einmal pro Jahr, zu überprüfen, um Kostenverluste durch Preissteigerungen zu vermeiden.