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Füllungen mit Mehrkostenvereinbarungen (MKV) geschickt abrechnen

Die Abrechnung von Füllungstherapien bietet Potenzial, höhere Honorare zu erzielen – mit dem richtigen Know-how. Erfahren Sie, wie Mehrkostenvereinbarungen Patienten und Praxen gleichermaßen Vorteile bringen können.

Die Füllungstherapie ist die häufigste Behandlung, die Zahnärzte durchführen und gehört in jeder Praxis zum absoluten Standard. Trotzdem gibt es deutschlandweit große Unterschiede bei der Abrechnung der Füllungen und den zugehörigen Begleitleistungen. Das führt zu signifikanten Unterschieden im erwirtschafteten Honorar.

Gesetzlich versicherte Patienten haben bei kariösen Zähnen oder insuffizienten Füllungen Anspruch auf eine plastische Füllung, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Doch was bedeutet das genau, und welche Möglichkeiten gibt es für Patienten, die eine höherwertige Versorgung wünschen?

Grundlage der Versorgung

Der gesetzliche Anspruch bezieht sich auf eine Basisversorgung, die den Zahn funktional wiederherstellt. Werden jedoch intakte Füllungen ausgetauscht – beispielsweise aus ästhetischen Gründen – ist diese Behandlung vollständig privat zu vereinbaren. Generell müssen Leistungen dem Wirtschaftlichkeitsgebot der Krankenkassen genügen. Das heißt, sie müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein.

Optionen für hochwertigere Füllungen

Patienten haben jedoch immer die Möglichkeit, sich für eine höherwertige Versorgung zu entscheiden, die über das Maß der gesetzlichen Versorgung hinausgeht. Zu den möglichen Optionen zählen:

  1. Dentinadhäsive Kompositfüllungen in Mehrschichttechnik mit gegebenenfalls Mehrfarbgestaltung
  2. Dentinadhäsive Aufbaufüllungen, die eine stabilere Basis für weitere Restaurationen bieten 
  3. Inlays (Einlagefüllungen), die passgenau im Labor gefertigt werden 

Selbst im Frontzahnbereich können Mehrkostenvereinbarungen getroffen werden. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hält eine Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 SGB V für vertretbar, wenn zusätzlich zur Schmelzätzung auch das Dentin konditioniert und das Füllungsmaterial in Mehrschichttechnik eingebracht wird. Eine Mehrfarbtechnik kann ein zusätzliches Qualitätsmerkmal sein.

Finanzielle Regelungen und Vereinbarungen

Wünschen Patienten eine höherwertige Versorgung, müssen sie die anfallenden Mehrkosten selbst tragen. Die Abrechnung der Füllungsleistungen erfolgt über die GOZ. Die Krankenkassen übernehmen in diesen Fällen die Sachleistung für die preisgünstige plastische Füllung. Der Patient trägt dann die Differenz zwischen der höherwertigen Füllung und der Kassenfüllung.

Dies ist im § 28 Abs. 2 SGB V geregelt: 

 "Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüberhinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste FOXI abrechnung plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. [...] Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden."

Aufklärung und Bedenkzeit

Die Aufklärung des Patienten muss rechtzeitig vor Behandlungsbeginn erfolgen, so dass der Patient die Entscheidung wohlüberlegt treffen kann. Es gibt keine starren zeitlichen Vorgaben, dennoch sollte der Patient genügend Zeit haben, die Vor- und Nachteile der Behandlung abzuwägen. Eine gute Aufklärung ermutigt den Patienten, aktiv an der Behandlungsentscheidung mitzuwirken. Die Mehrkostenvereinbarung für die Füllungstherapie muss vor Beginn der Behandlung schriftlich vereinbart werden.

Zusätzliche Leistungen und Abrechnung

Der Zugriff auf die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) löst unter Umständen auch die Regelungen zur Faktorsteigerung und somit zur Begründung der jeweiligen Leistung aus. Bei einer Steigerung des Faktors über 3,5 ist zusätzlich eine abweichende Honorarvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu treffen.

Leistungen, die aufgrund der Füllungstherapie notwendig sind (z. B. der Kofferdam), werden nach der GOZ berechnet. Mögliche Zusatzleistungen können sein:

  1. Oberflächenanästhesie (0080 GOZ)
  2. Entfernung von weichen und harten Belägen (4050/4055 GOZ)
  3. Anlegen eines Kofferdams (2040 GOZ)
  4. Anwendung einer Matrize (2030 GOZ)
  5. Fluoridierung nach Abschluss der Füllung (1020 GOZ)
  6. Kontrolle, Finieren/Polieren der Füllung in einer Folgesitzung (2130 GOZ) 

Die direkt mit der Füllung verbundenen Leistungen (z. B. GOZ 2030, 2040) dürfen in der Mehrkostenvereinbarung nach §28 Abs. 2 SGB V mit aufgeführt werden. Alle zusätzlichen Leistungen sind auf einer extra Privatvereinbarung aufzulisten.

Wichtige Hinweise zur Dokumentation

Es ist essenziell, dass alle Vereinbarungen korrekt dokumentiert und von beiden Parteien unterschrieben sind. Fehlt die Unterschrift des Patienten oder auch des behandelnden Zahnarztes, kann dies zu Rechtsstreitigkeiten führen und die Vergütung der erbrachten Leistungen gefährden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass vollständige und sorgfältige Dokumentation für beide Seiten von Vorteil ist.

Regionale Unterschiede und KZV-Regelungen

Bei der Vereinbarung von Mehrkosten müssen die Regelungen der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) beachtet werden. Es gibt zum Teil abweichende Auslegungen und Vorgaben, weshalb es empfehlenswert ist, sich im Vorfeld bei der zuständigen KZV zu informieren.

Fazit

Die Möglichkeit, durch Mehrkostenvereinbarungen eine höherwertige Versorgung zu erhalten, bietet Patienten mehr Flexibilität und Individualität in der Behandlung. Wichtig ist dabei eine transparente Kommunikation zwischen Zahnarzt und Patient sowie eine korrekte und vollständige Dokumentation aller Vereinbarungen. So wird sichergestellt, dass beide Seiten die getroffenen Absprachen verstehen und einhalten können.

Durch Einsatz von intelligenter Software wie „FOXI abrechnung“ wird Zahnärzten viel Arbeit erspart und Behandlungen können optimal und einfach dokumentiert und abgerechnet werden.

Wenn Sie Interesse an einer Demo von FOXI haben, wenden Sie sich an das FOXI-Team über www.foxi-abrechnung.de. Dort können Sie gleich einen Termin für einen Videocall ausmachen. Oder Sie schreiben direkt per E-Mail an info@foxi-abrechnung.de

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