Die Füllungstherapie ist die häufigste Behandlung, die Zahnärzte durchführen und gehört in jeder
Praxis zum absoluten Standard. Trotzdem gibt es deutschlandweit große Unterschiede bei der
Abrechnung der Füllungen und den zugehörigen Begleitleistungen. Das führt zu signifikanten
Unterschieden im erwirtschafteten Honorar.
Gesetzlich versicherte Patienten haben bei kariösen Zähnen oder insuffizienten Füllungen Anspruch
auf eine plastische Füllung, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Doch was bedeutet
das genau, und welche Möglichkeiten gibt es für Patienten, die eine höherwertige Versorgung
wünschen?
Der gesetzliche Anspruch bezieht sich auf eine Basisversorgung, die den Zahn funktional
wiederherstellt. Werden jedoch intakte Füllungen ausgetauscht – beispielsweise aus ästhetischen
Gründen – ist diese Behandlung vollständig privat zu vereinbaren. Generell müssen Leistungen dem
Wirtschaftlichkeitsgebot der Krankenkassen genügen. Das heißt, sie müssen ausreichend,
zweckmäßig und wirtschaftlich sein.
Patienten haben jedoch immer die Möglichkeit, sich für eine höherwertige Versorgung zu
entscheiden, die über das Maß der gesetzlichen Versorgung hinausgeht. Zu den möglichen Optionen
zählen:
Selbst im Frontzahnbereich können Mehrkostenvereinbarungen getroffen werden. Die
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hält eine Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2
SGB V für vertretbar, wenn zusätzlich zur Schmelzätzung auch das Dentin konditioniert und das
Füllungsmaterial in Mehrschichttechnik eingebracht wird. Eine Mehrfarbtechnik kann ein zusätzliches
Qualitätsmerkmal sein.
Wünschen Patienten eine höherwertige Versorgung, müssen sie die anfallenden Mehrkosten selbst
tragen. Die Abrechnung der Füllungsleistungen erfolgt über die GOZ. Die Krankenkassen übernehmen
in diesen Fällen die Sachleistung für die preisgünstige plastische Füllung. Der Patient trägt dann die
Differenz zwischen der höherwertigen Füllung und der Kassenfüllung.
Dies ist im § 28 Abs. 2 SGB V geregelt:
"Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüberhinausgehende Versorgung, haben sie die
Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste
FOXI abrechnung
plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. [...] Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in
denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden."
Die Aufklärung des Patienten muss rechtzeitig vor Behandlungsbeginn erfolgen, so dass der Patient
die Entscheidung wohlüberlegt treffen kann. Es gibt keine starren zeitlichen Vorgaben, dennoch sollte
der Patient genügend Zeit haben, die Vor- und Nachteile der Behandlung abzuwägen. Eine gute
Aufklärung ermutigt den Patienten, aktiv an der Behandlungsentscheidung mitzuwirken. Die
Mehrkostenvereinbarung für die Füllungstherapie muss vor Beginn der Behandlung schriftlich
vereinbart werden.
Der Zugriff auf die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) löst unter Umständen auch die Regelungen
zur Faktorsteigerung und somit zur Begründung der jeweiligen Leistung aus. Bei einer Steigerung des
Faktors über 3,5 ist zusätzlich eine abweichende Honorarvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ
zu treffen.
Leistungen, die aufgrund der Füllungstherapie notwendig sind (z. B. der Kofferdam), werden nach der
GOZ berechnet. Mögliche Zusatzleistungen können sein:
Die direkt mit der Füllung verbundenen Leistungen (z. B. GOZ 2030, 2040) dürfen in der
Mehrkostenvereinbarung nach §28 Abs. 2 SGB V mit aufgeführt werden. Alle zusätzlichen Leistungen
sind auf einer extra Privatvereinbarung aufzulisten.
Es ist essenziell, dass alle Vereinbarungen korrekt dokumentiert und von beiden Parteien
unterschrieben sind. Fehlt die Unterschrift des Patienten oder auch des behandelnden Zahnarztes,
kann dies zu Rechtsstreitigkeiten führen und die Vergütung der erbrachten Leistungen gefährden. In
der Praxis hat sich gezeigt, dass vollständige und sorgfältige Dokumentation für beide Seiten von
Vorteil ist.
Bei der Vereinbarung von Mehrkosten müssen die Regelungen der jeweiligen Kassenzahnärztlichen
Vereinigung (KZV) beachtet werden. Es gibt zum Teil abweichende Auslegungen und Vorgaben,
weshalb es empfehlenswert ist, sich im Vorfeld bei der zuständigen KZV zu informieren.
Die Möglichkeit, durch Mehrkostenvereinbarungen eine höherwertige Versorgung zu erhalten, bietet
Patienten mehr Flexibilität und Individualität in der Behandlung. Wichtig ist dabei eine transparente
Kommunikation zwischen Zahnarzt und Patient sowie eine korrekte und vollständige Dokumentation
aller Vereinbarungen. So wird sichergestellt, dass beide Seiten die getroffenen Absprachen verstehen
und einhalten können.
Durch Einsatz von intelligenter Software wie „FOXI abrechnung“ wird Zahnärzten viel Arbeit erspart
und Behandlungen können optimal und einfach dokumentiert und abgerechnet werden.
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